Suchen Suchen
SEO kann urheberrechtlich geschützt sein
REFERENZEN
Suchmaschine Boogy

Suchmaschine Boogy
Die Suchmaschine Boogy beinhaltet die Realisierung eines redaktionell geführten Redaktionsbereichs, welcher umfangreiche...
mehr
KFZ Gutachter Urbanke

KFZ Gutachter Urbanke
Die Neuerstellung des Internetauftritts der Kfz-Sachvesrtändigen Urbanke und Partner in Berlin erfolgte unter Anwendung unseres...
mehr
MA Security

MA Security
Die Erstellung des Internetauftritts der Sicherheitsfirma aus Berlin MA Security erfolgte unter Anwendung unseres suchmaschinenfreundlichen...
mehr
07.08.2011

EineguteFrage.de erweitert
mehr
NEWSMELDUNGEN
Ihre Meinung ist gefragt: Anhörung...

<p>Am Montag, 6. Februar findet im Deutschen Bundestag eine Expertenanhörung zur sog. Button-Lösung statt. Trusted Shops...
mehr
OLG Hamm zur Länge der...

<p>Vor einiger Zeit hat das LG Dortmund in einer unbegründeten Beschlussverfügung entschieden, dass die Widerrufsfrist...
mehr
Webdesignoffice News SEO kann geschützt sein

SEO kann urheberrechtlich geschützt sein

Das Oberlandesgericht Rostock hat entschieden, dass eine Suchmaschinen-optimierte Seite (SEO) im Internet durch das Urheberrecht geschützt sein kann. Auswahl, Einteilung und Anordnung der Suchbegriffe stellen demnach eine geistige Schöpfung dar.
Um die Auflistung der Webseite an der Spitze der Suchergebnisse zu erreichen, bedürfe es besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten, heißt es im Beschluss des Oberlandesgerichts. Wenn Suchmaschinen ihre Ergebnisse auf der Grundlage der in den Quelltexten enthaltenen Meta-Tags und des Auftretens der Suchbegriffe in Dokumententitel oder Überschrift sortierten, falle die Suchmaschinenoptimierung unter das Urheberrecht.

Die Schutzwürdigkeit ergebe sich aus der Verwendung der Sprache, so das Gericht. Zwar biete die auf den Webseiten verwendete Alltagssprache an sich keine Besonderheiten. Die sprachliche Gestaltung führe jedoch dazu, dass die Webseite bei Eingabe plakativer Suchwörter bei Google unter den ersten Ergebnissen erscheine. "Die Gestaltung mit Mitteln der Sprache erreicht die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe, denn sie übersteigt deutlich das Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners, das auf einer routinemäßigen, handwerksmäßigen und mechanisch-technischen Zusammenfügung des Materials beruht", so das Urteil.

Geklagt hatte ein Suchmaschinenoptimierer, dessen Kunde sowohl Domain- als auch Firmennamen gewechselt hatte. Nach dem Wechsel war der Verweis auf seine Urheberschaft von den von ihm optimierten Seiten entfernt worden. Das Gericht kam zu dem Schluss, der Anspruch auf Nennung des Klägers sei trotz des Umzugs rechtmäßig.

Mona Clerico

zurück nach oben drucken
|
|
|